Die Sicherstellungs- und Beschlagnahmebefugnisse der Strafprozessordnung beziehen sich auf sämtliche Gegenstände, auch auf Datenträger jeder Art unabhängig vom Umfang und vom Gehalt der dort gespeicherten Informationen: Smartphones, Laptops, PCs, Tablets (sog. komplexe informationstechnische Systeme). Die Strafverfolgungsbehörden erhalten dadurch Zugriff auf enorme Datenmengen – einschließlich auf Kommunikationsdaten aller Art, Wegaufzeichnungen, Fotos, Betätigung in den Sozialen Medien, Notizen, Kalender etc. – , mitunter auch auf lang zurückliegende Kommunikation und auf solche Daten, die der betroffene Nutzer für sich schon gelöscht hat, die aber relativ einfach rekonstruiert werden können. Die Regeln der Sicherstellung (§§ 94 ff, §§ 111b ff. StPO), selbst der auf Daten zugeschnittene § 110 Abs. 3 StPO, wurden allerdings zu einer Zeit konzipiert, in der die Masse, die Reichweite und die Qualität der heute über Smartphones udgl. verfügbaren Informationen noch nicht vorhersehbar waren.
Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass sie im Hinblick auf komplexe Datenträger hinreichend auf das Eingriffsgewicht abgestimmt sind, das – jedenfalls bei großen Datenmengen – mit ihnen verbunden ist. Sie unterscheiden sich damit von heimlichen Überwachungsmethoden, bei denen die Sensibilität der Maßnahme berücksichtigt wurde, indem höhere Eingriffsschwellen vorgesehen sind, ein höherer Verdachtsgrad erforderlich ist und die Betroffenen nachträglich Einblick in die aus der Überwachung gewonnenen Daten erhalten.
Für eine Sicherstellung genügt hingegen der mutmaßliche Beweiswert des Gegenstandes. Dieser wird als solcher dem Betroffenen zwar offen abgenommen. Bei Lichte betrachtet ist jedoch ein (versteckter) Geheimnischarakter damit verbunden: Kaum jemand hat mehr Überblick über Art und Umfang der etwa über sein Smartphone zugänglichen Daten. Ungeachtet dessen gibt es keine Regeln, den Betroffenen in das gesamte Material (und nicht nur in die Teile, die dann zu den Akten genommen werden) Einsicht nehmen zu lassen; es gibt keine besonderen Regeln über den erforderlichen Verdachtsgrad, bei dem ein derartig weitgehender Einblick in hochpersönliche Informationen angemessen ist; es ist keine Mindestschwere der Anlasstat vorgesehen, keine Regelung zum Umgang mit Zufallsfunden, kurzum: Die Sicherstellung- und Beschlagnahmebefugnisse der StPO scheinen im Hinblick auf moderne Kommunikationstechnologien weder zeitgemäß noch sachgerecht zu sein – neue Konzepte werden beim 74. djt 2024 entwickelt.